Fraktion der SPD 1.7.2008
im Niedersächsischen Landtag
Die neuen Bestimmungen
für Gesamtschulen im Schulgesetz
Ein Leitfaden für Schulträger und
Gesamtschul-Initiativen
Nach Abschluss der
Schulgesetz-Beratungen im Kultusausschuss am 20.6.2008 und der Verabschiedung
des Gesetzes am 1.7.2008 steht fest, auf welche Weise die Fraktionen von CDU
und FDP die Ankündigung des Ministerpräsidenten im Vorwahlkampf, das
Errichtungsverbot für Gesamtschulen aufzuheben, realisieren wollen. Den
kommunalen Schulträgern soll es schwer oder sogar unmöglich gemacht werden, in
ihrem Zuständigkeitsbereich Gesamtschulen zu errichten.
- Das im Jahre 2003 verhängte Verbot, neue
(Integrierte und Kooperative) Gesamtschulen zu errichten, ist formal aus dem Schulgesetz gestrichen
worden. Den Gesamtschulen wird auch wieder gestattet, Außenstellen einzurichten.
- Während die Schulträger allgemein verpflichtet sind, Schulen „nach
Maßgabe des Bedürfnisses“ zu errichten, sollen sie zur Errichtung einer
Gesamtschule lediglich berechtigt
sein. Das gilt gleichermaßen für Integrierte und Kooperative
Gesamtschulen. Gesamtschulen werden dadurch zu einer Art Angebotsschule.
- Trotz heftiger Kritik bei der Anhörung zu ihrem
Gesetzentwurf haben CDU und FDP daran festgehalten, die Mindestgröße für Integrierte
Gesamtschulen von vier auf fünf Züge
(Anzahl der Parallelklassen pro Schuljahrgang) anzuheben. Eine Begründung
für diese Erhöhung sind die Koalitionsfraktionen schuldig geblieben. Es
gibt auch keine Begründung dafür, weder aus schulorganisatorischer noch
aus pädagogischer Sicht, schon gar nicht bei insgesamt rückläufigen
Schülerzahlen. Die einzige Begründung dafür ist der Versuch so die Hürden
höher zu legen, weil so mehr Eltern für eine Gesamtschule votieren müssen.
Mit der Anhebung haben CDU und FDP, die früher gegen „seelenlose
Mammutschulen“ zu Felde gezogen sind, besonders deutlich gemacht, dass sie
keine neuen Integrierten Gesamtschulen wollen, besonders nicht im
ländlichen Bereich.
- Bei Kooperativen Gesamtschulen, die nach
Schulzweigen gegliedert sind, soll es zwar bei der Vierzügigkeit bleiben,
neu ist aber, dass der Gymnasialzweig mindestens zwei Klassen je
Schuljahrgang umfassen muss. Für die Sonderform der Kooperativen
Gesamtschule, die nach Schuljahrgängen gegliedert ist, wird die
Mindestgröße aber auch von vier auf fünf Züge angehoben, wodurch künftig
die Errichtung solcher Schulen erschwert wird.
- Während für alle anderen Schulformen ein Unterschreiten der Mindestgröße im
Ausnahmefall zugelassen wird, soll das für Gesamtschulen nicht gelten.
Schulrechtlich bedeutet das, dass eine Gesamtschule aufgehoben werden muss,
wenn sie die Fünfzügigkeit unterschreitet (Darauf wird sich ein
Schulträger aber kaum einlassen).
- Kommt es trotz der hohen Hürden zur Errichtung
von Gesamtschulen, muss nach den neuen schulgesetzlichen Bestimmungen der
Besuch herkömmlicher Schulen „im Gebiet des Landkreises oder der
kreisfreien Stadt“ unter zumutbaren Bedingungen „gewährleistet bleiben“. Das bedeutet, dass ein Landkreis
keine Vereinbarungen mit einem Nachbarkreis über das Vorhalten
herkömmlicher Schulen treffen und eine Hauptschule selbst dann nicht
aufheben darf, wenn sie insgesamt nur noch von drei Schülerinnen oder
Schülern pro Schuljahrgang besucht wird (Untergrenze für eine Schule sind
nach § 1 Abs. 2 NSchG zwölf Schülerinnen oder Schüler).
Nach der Anhörung haben CDU
und FDP nicht an ihrem ursprünglichen Gesetzentwurfs festgehalten, nach dem die
Schulträger keine Kapazitätsbegrenzung ihrer Gesamtschulen mehr festsetzen
durften und verpflichtet wurden, für alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler
einen Gesamtschulplatz bereitzustellen. Damit werden die bestehenden
Gesamtschulen nicht weiter in ihrer Zügigkeit aufgebläht. Es bleibt dabei, dass
die Gesamtschulen ein differenziertes Losverfahren durchführen dürfen, wenn die
Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze überschreitet. Für
bestehende Gesamtschulen gibt es bezüglich der Mindestgröße (siehe oben Nr. 5)
einen Bestandschutz: vierzügig eingerichtete Gesamtschulen dürfen also fortgeführt
werden.
Der von der Fraktion der SPD
in den Landtag eingebrachte Entwurf eines „Gesetzes zur Aufhebung des Verbots,
Gesamtschulen zu errichten, und zur Stärkung des Elternwillens“
(Landtagsdrucksache 16/44) ist von den Koalitionsfraktionen abgelehnt worden.
Dieser Gesetzentwurf sieht die völlige Gleichstellung der Gesamtschulen mit den
übrigen Schulformen vor. Abgelehnt wurden auch Anträge der SPD, die sich auf
die „Entschärfung“ des CDU/FDP-Entwurfs beziehen (Mindestgröße von
Gesamtschulen, „Gewährleistungs“-Prinzip).
Im Folgenden werden einige Hinweise gegeben, wie zu verfahren ist, wenn
ein Schulträger nach In-Kraft-Treten der neuen schulgesetzlichen Bestimmungen
(1.8.2008) seine Schullandschaft neu ordnen und – zum Schuljahr 2009/10 - eine
Gesamtschule einrichten will.
- Zuständig für die Errichtung einer (Integrierten
oder Kooperativen) Gesamtschule ist der kommunale Schulträger. Er ist nach Maßgabe des Bedürfnisses berechtigt, eine Schule dieser
Schulform zu führen, d.h. zu errichten, zu erweitern, einzuschränken,
zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben (§ 106 Abs. 2 (neu) NSchG). Den Beschluss zu dieser
schulorganisatorischen Maßnahme fasst das zuständige Gremium des
Schulträgers (Kreistag, Rat der Gemeinde). Er bedarf der Genehmigung durch
die Landesschulbehörde (§ 106 Abs. 6 Satz 1 NSchG).
- Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden
oder Samtgemeinden (§ 102 Abs. 1 NSchG), Träger der übrigen Schulformen also
auch der Gesamtschulen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte (§
102 Abs. 2 NSchG). Die Gemeinden haben aber einen Anspruch auf Übertragung der Schulträgerschaft
für allgemein bildende Schulformen und auch der Gesamtschulen durch die
Landesschulbehörde (§ 102 Abs. 3 und 4 NSchG). Für welche Schulformen die
Schulträgerschaft übertragen wird – für alle oder nur für einige, etwa für
die Schulform Gesamtschule – muss sich aus dem Antrag ergeben, der vom Rat
der Gemeinde zu beschließen ist. Der Landkreis kann die Übertragung der
Schulträgerschaft auf die Gemeinde nicht verhindern; er ist lediglich zu
einem entsprechenden Antrag der Gemeinde zu hören (§ 102 Abs. 4 Satz 1
NSchG). Das bietet Gemeinden die Möglichkeit die Angelegenheit
„Gesamtschule“ in die eigene Hand zu nehmen.
- Ob es ein Bedürfnis für die Errichtung einer
Gesamtschule im Bereich eines Schulträgers gibt, stellt die
Landesschulbehörde fest. Sie hat dabei die Entwicklung der örtlichen
Schülerzahlen und das Interesse der
Erziehungsberechtigten (siehe unten Nr.5) an einem Schulangebot zu
berücksichtigen (§ 106 Abs. 3 NSchG). Für die Feststellung des
Bedürfnisses für eine Gesamtschule ist also zu prüfen, ob sie
längerfristig von einer ausreichenden Zahl von Schülerinnen und Schülern
besucht werden wird (siehe unten Nr.6). Die Bedürfnisfeststellung muss im Benehmen
mit dem Schulträger erfolgen. Die Letztentscheidung der
Landesschulbehörde über die (Nicht-)Feststellung des Bedürfnisses stellt
einen Verwaltungsakt dar, der vom Schulträger angefochten werden kann.
- Die Ermittlung des Interesses der
Erziehungsberechtigten an der Errichtung einer Gesamtschule erfolgt
nach § 106 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NSchG durch den Schulträger (Landkreis,
ggf. Gemeinde). Dazu wird er unter den potentiellen Nachfragern
(Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Grundschuljahrgangs)
Umfragen durchführen, wenn es Anhaltspunkte für ein Interesse gibt,
das ein Bedürfnis begründen könnte: Unterschriftenlisten, Arbeit
einer Initiativgruppe, rückläufige Schülerzahlen bei bestehenden Schulen.
Nach Äußerungen von Koalitionspolitikern in der Presse sollen auch die
Eltern von Kindern im letzten Kindergartenjahr in die Befragung einbezogen
werden. Diese Forderung ist bei den Gesetzesberatungen aber nicht
wiederholt worden. Im Schulgesetz selbst finden sich keine Bestimmungen darüber,
wie der Schulträger das Interesse der Erziehungsberechtigten zu ermitteln
hat. Es gibt hierzu auch noch keine Verwaltungsvorschrift. Hingewiesen
werden soll auf einen Fragebogen, den der Landkreis Schaumburg entwickelt
hat.
Liegt
die Schulträgerschaft beim Landkreis, werden sich die Umfragen auf alle
Grundschulen im Kreisgebiet erstrecken müssen. Hat sich die Gemeinde die
Schulträgerschaft übertragen lassen (siehe Nr. 2), wird sie im Benehmen mit den
Nachbargemeinden die Umfragen auch in deren Grundschulen durchführen lassen.
Nach § 63 Abs. 4 NSchG können nämlich Schülerinnen und Schüler, die im
Schulbezirk einer Schule des herkömmlichen Schulwesens wohnen, eine
Gesamtschule eines benachbarten Schulträgers besuchen. Auch für das Erreichen
der Fünfzügigkeit (siehe ganz oben Nr. 3) kann eine Zusammenarbeit mit
Nachbargemeinden sinnvoll sein.
Den
Erziehungsberechtigten wird eine Entscheidung erleichtert, wenn in der Umfrage
bereits der Standort der in Aussicht genommenen Gesamtschule genannt werden
kann. Allgemein ist hierzu festzustellen, dass es nur in sehr seltenen Fällen
zum Neubau einer Gesamtschule kommen wird. In der Regel wird eine bestehende
Schule umgewandelt werden, wenn sie über eine ausreichende Zahl von allgemeinen
und Fachunterrichtsräumen verfügt. In diesem Zusammenhang bieten sich
Schulzentren oder zusammengefasste Haupt- und Realschulen an.
- Die Mindestgröße einer Integrierten Gesamtschule
von fünf Zügen bedeutet, dass etwa 130 Schülerinnen und Schüler pro
Jahrgang die Schule besuchen müssten. Bei Kooperativen Gesamtschulen bleibt es zwar bei der jetzigen Mindestgröße
von vier Zügen, künftig wird aber verlangt, dass der Gymnasialzweig
mindestens zweizügig ist. Bei einer Übergangsquote auf das Gymnasium von
etwa 40 % des 4. Grundschuljahrgangs wäre die Folge – so CDU und FDP im
Landtag - dass etwa 135 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgang angemeldet
werden müssten. Nach dem MK-Erlass vom 4. April 2005 (Nds. MBl. S. 282,
SVBl. S. 321) reichen aber 105 Schülerinnen und Schüler aus.
- Wird von der Landesschulbehörde das Bedürfnis für eine Gesamtschule
festgestellt, ist der Schulträger zur Errichtung berechtigt. Seine Gremien
werden nach Beteiligung des Gemeinde- bzw. Kreiselternrats (§ 99 Abs. 1
NSchG) und des Gemeinde- bzw. Kreisschülerrats (§ 84 Abs. 1 NSchG). einen
entsprechenden Errichtungsbeschluss (jahrgangsweiser Aufbau einer
Gesamtschule, beginnend mit dem 5. oder mit dem 5. und 6. Schuljahrgang),
ggf. einen Aufhebungsbeschluss (Aufhebung einer Haupt- und Realschule,
beginnend mit dem 5. Schuljahrgang) fassen und bei der Landesschulbehörde
die Genehmigung dieser Beschlüsse beantragen. Der Nachweis der
„Leistungsfähigkeit“ des Schulträgers zur Errichtung einer Gesamtschule
gehört nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen.
- Soll die zu errichtende Gesamtschule als Ganztagsschule geführt werden (§
23 Abs. 1 NSchG) oder soll sie einen Ganztagsschulzug
(§23 Abs. 2 NSchG)erhalten, muss das vom Schulträger eigens beantragt
werden. (§ 23 Abs. 4 NSchG).